Mit Edelmetallen durch den Zoll - das muss beachtet werden

Münzen und Barren aus Gold, Silber und anderen Metallen können zwar beim Grenzübertritt mitgenommen werden, doch bestehen gesetzliche Anzeige- oder Anmeldpflichten. Diese sollten Anleger oder Sammler berücksichtigen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Mit Edelmetallen durch den Zoll - das muss beachtet werden

Anlageprodukte aus Gold, Silber oder anderen Edelmetallen bleiben zwar meist im eigenen Land, dennoch kann es vorkommen, dass sich Münzen oder Barren beim Grenzübertritt im Reisegepäck befinden. Etwa weil sie im Ausland verschenkt oder verkauft werden sollen. Ein anderer Grund könnte eine kostengünstige Lagerung in einem Drittstaat und außerhalb des Bankensystems sein. Bei Ausreise oder Einreise nach Deutschland sollten Anleger einige Punkte beachten, damit es bei einer Zollkontrolle keine unschönen Überraschungen gibt. Das gilt gleichermaßen für die Mitgliedsstaaten der EU wie für andere Länder.

Um zu beurteilen, ob die mitgeführten Werte tatsächlich anmelde- oder anzeigepflichtig sind, hilft es zu wissen, wie diese beim Zoll eingestuft werden. Unterschieden wird dabei zwischen sogenannten Barmitteln, gleichgestellten Zahlungsmitteln oder Waren.

Was sind Barmittel?

Als Barmittel gelten beim Zoll gesetzliche Zahlungsmittel wie Banknoten oder Münzgeld. Darunter fallen ebenfalls Geldscheine oder Münzen, die keine aktuellen Zahlungsmittel (mehr) sind, aber in eine gültige Währung umgetauscht werden können. Zum Beispiel lassen sich Altwährungen wie Deutsche Mark oder Österreichische Schilling weiterhin in Euro umgetauschen. Darüber hinaus fallen Solawechsel (Eigenwechsel), Schecks, Reisechecks und Zahlungsanweisungen sowie Aktienpapiere in diese Kategorie.

Gold zählt ebenfalls als Barmittel, wenn es in Münzenform mit einem Feingehalt von mindestens 90 Prozent vorliegt oder als ungemünztes Gold (Barren, Nuggets oder Granulat) mit einem Feinwert von wenigstens 995/1000.

Welche Werte fallen unter gleichgestellte Zahlungsmittel?

Als gleichgestellte Zahlungsmittel stuft der Zoll unter anderem physische Sparbücher ein. Außerdem gehören rohe oder geschliffene Edelsteine, wie Diamanten, Rubine oder Smaragde dazu, sofern diese nicht als Schmuckstücke gefasst sind. Auch Goldmünzen, bei denen der Feingehalt unter 900 Tausendstel liegt, werden in diese Rubrik eingestuft. Das trifft ebenfalls auf Goldbarren sowie Nuggets oder Klumpen zu, die weniger als 99,5 Prozent Goldanteil besitzen. Andere Edelmetalle wie Silber, Platin oder Palladium in Münzen- und Barrenform sind ebenso mit Geldmitteln gleichgestellt.

Hinweis für EU-Reisende: Schmuck und andere Waren aus Edelsteinen oder Edelmetallen wie zum Beispiel Figuren oder Silberbesteck sind nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel eingestuft. Sie müssen daher weder bei der Ausreise noch bei der Einreise nach Deutschland angezeigt werden.

Besteht eine Anzeigepflicht mitgeführter Werte innerhalb der EU?

Grundsätzlich gilt: Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel müssen beim Zoll innerhalb der Europäischen Union (EU) auf Nachfrage mündlich angezeigt werden, wenn diese einen Gesamtwert von 10.000 Euro oder höher besitzen. Das trifft insbesondere auf Edelmetalle zu, sofern diese unter die oben genannten Kategorien fallen. Bei der Wertermittlung wird übrigens nicht das aufgeprägte Nominal berücksichtigt, sondern der tatsächliche Kaufpreis zum Zeitpunkt des Grenzübertritts.

Trägt also zum Beispiel eine Silbermünze Wiener Philharmoniker zu einer Unze einen Nennwert von 1,50 Euro gilt bei der Berechnung des Zollwerts der tatsächliche Preis, der für eine Münze dieser Art im Edelmetallfachhandel gezahlt werden muss. Dieser errechnet sich aus dem aktuellen Silberkurs zuzüglich Handelsaufschläge – somit ergibt sich ein Preis von derzeit etwa 26 Euro.

Anzeige nach Aufforderung und Verletzung der Anzeigepflicht

Zollkontrollen finden an unterschiedlichen EU-Grenzen statt, wie zum Beispiel an Flughäfen, Bahnhöfen oder anderen Grenzübergängen. Wer Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel mitführt, muss dies mündlich angeben. Dabei gilt das Prinzip der Anzeige nach Aufforderung durch die Zollbediensteten. Da im Kontrollfall auch die Herkunft der Edelmetalle, der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Verwendungszweck abgefragt werden, ist es sinnvoll Kaufbelege und Ausweisdokumente mitzuführen.

Wer seine Bar- und Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht pflichtgemäß oder nur unvollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Laut Deutschem Zoll kann je nach Aufwand des Bußgeldverfahrens eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro anfallen.

Hinweis: Kontrollen sind ebenfalls berechtigt, wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wird. Daher ist es ratsam, auch kleine Mengen wahrheitsgemäß anzuzeigen und auf Nachfrage nicht zu verschweigen.

Welche Regelungen gelten bei der Ein-/Ausreise aus einem Nicht-EU-Land?

Je nach Reiseland gelten unterschiedliche Zollbestimmungen, die genau beachtet werden sollten. In der Regel müssen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Aus- und Einreise aus einem Drittstaat der zuständigen Zollbehörde ab einem Wert von 10.000 Euro schriftlich angemeldet werden. Dazu gehören wie bereits festgestellt, ebenfalls die meisten Edelmetallmünzen und -barren. Auch in diesem Fall wird bei Münzen der aktuelle Verkaufspreis zugrunde gelegt, nicht der aufgeprägte Nennwert. Für die Anmeldung muss ein Formschreiben der Zollbehörde genutzt werden, das beim Grenzübertritt unaufgefordert an speziell gekennzeichneten Schaltern eingereicht wird.

Wer wertvollen Schmuck und andere höherpreisige Waren dabei hat, sollte diese direkt mit sich führen, das heißt im Reisegepäck. Es empfiehlt sich, Eigentumsbelege über diese Gegenstände mitzuführen, sodass bei der Wiedereinreise kein Kauf im Reiseland unterstellt und Einfuhrsteuern verlangt werden können.

Wann fallen Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer bei Edelmetallen an?

Auf Edelmetalle und Edelsteine, die in Drittstaaten, wie Schweiz oder Liechtenstein gekauft werden, fallen beim Grenzübertritt nach Deutschland Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer an. Hier gilt eine Freigrenze von 430 Euro. Von den Abgaben ausgenommen sind bestimmte Goldprodukte: Münzen müssen einen Feingehalt von mindestens 900/1000 aufweisen, nach 1800 geprägt worden sein und im Ursprungsland (nicht Einkaufsland!) gesetzliches Zahlungsmittel (gewesen) sein. Bei Goldbarren oder -granulat gilt ein Feinwert von mindestens 995 Tausendstel.

Bei Münzen oder Barren aus Silber, Platin oder Palladium muss hingegen grundsätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer gezahlt werden. Seit 2014 beträgt der Satz in Deutschland 19 Prozent, der wiederum auf den Kaufpreis, nicht auf den Nennwert aufgeschlagen wird.

Fazit: Anleger und Sammler sollten auch das Sicherheitsrisiko bedenken!

Es spricht nichts dagegen, Edelmetalle mit über die Grenze zu nehmen. Anleger und Sammler müssen jedoch beim Grenzübertritt mit Kontrollen rechnen. Während innerhalb der EU eine mündliche Anzeige auf Nachfrage ausreicht, bedarf es der schriftlichen Voranmeldung von Münzen oder Barren bei Reisen aus oder in ein Drittland. Das gilt insbesondere für Gesamtwerte über 10.000 Euro. Zudem besteht beim Transport ein Sicherheitsrisiko.